Durch die Veröffentlichung eines Artikels auf der Website www.unzensuriert.at am 01.10.2015 mit der Überschrift „Wählerbetrug: NEOS-Meinl-Reisinger ist weiterhin Nationalrätin“ und dem weiteren sinngemäßen Inhalt des Artikels, die Antragstellerin Mag. Beate Meinl-Reisinger habe gelogen, als sie gegenüber der Öffentlichkeit bekannt gegeben habe, dass sie ihr Nationalratsmandat zurücklege, tatsächlich sei sie weiterhin Nationalrätin, wurde im Hinblick auf die Antragstellerin der objektive Tatbestand der üblen Nachreden gemäß § 111 StGB (§ 6 MedienG) hergestellt. Die Antragsgegnerin 1848 Medienvielfalt Verlags GmbH als Medieninhaber der Website www.unzensuriert.at wurde dafür zur Zahlung einer Entschädigung an die Antragstellerin Mag. Beate Meinl-Reisinger sowie zur Urteilsveröffentlichung verurteilt.
Landesgericht für Strafsachen Wien
Abt 45, am 18.12.2015