Demokratisch, kritisch, polemisch und selbstverständlich parteilich

Ein Elternteil, der nicht in Österreich erwerbstätig ist, sondern in Deutschland, hat dennoch von Österreich Anspruch auf das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld, wenn der andere Elternteil in Österreich erwerbstätig ist bzw. karenziert ist.

17. April 2023 / 16:28 Uhr

Skurrile EU-Regeln: Jahrelanger Streit um Anspruch auf Kindergeld – Teil 4

Unzensuriert hat unlängst über die Probleme rund um das Kinderbetreuungsgeld berichtet. Bis zu 30.000 Gerichtsverfahren gibt es jährlich. Nicht nur, dass auf nationaler Ebene zahlreiche Auflagen zu beachten sind, führt auch noch das Unionsrecht dazu, dass bei grenzüberschreitenden Sachverhalten die Überprüfung des Anspruchs auf Familienleistungen zu einer Mammutaufgabe wird. Ohne diesen bürokratischen Aufwand wären viele Eltern, aber auch Behörden glücklicher. Bei vielen Fällen musste der Europäische Gerichtshof (EuGH) befragt werden. Und man glaubt teilweise nicht, was für Probleme dort behandelt werden müssen. Der nun von unzensuriert geschilderte Fall betrifft eine Familie, bei der zwar die Frau in Österreich erwerbstätig war, aber der Mann in Deutschland, weshalb die Tiroler Gebietskrankenkasse dem Mann das Kinderbetreuungsgeld verweigern wollte.

Streit um einkommensabhängige Variante

Die bis dato von unzensuriert in dieser Serie aufgezeigten Fälle betrafen gerichtliche Entscheidungen, die damals die Rechtsgrundlagen der EU-Verordnung 1408/71 samt ihrer Durchführungsverordnung 574/72 zum Inhalt hatte.

Seit Mai 2010 gilt allerdings die EU-Verordnung 883/2004 samt der DVO 987/2009. Sie sind inhaltlich anders formuliert als die Vorgänger-Regeln. Die Rechtssache C-32/18 – Michael Moser betraf eben diese aktuellen Regeln. Die Ausgangslage ist den Rechtssachen Dodl und Oberhollenzer, über die unzensriert berichtet hat, ähnlich. Es geht aber um den Bezug des einkommensabhängigen österreichischen Kinderbetreuungsgelds. Die Familie wohnt in Deutschland, der Vater ist in Deutschland erwerbstätig, die Mutter in Österreich. Am 29. August 2013 kam die zweite Tochter der Mosers auf die Welt.

Ab Ende des Mutterschutzes bezog Frau Moser das deutsche Elterngeld und von Österreich eine Differenzzahlung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes. Allerdings teilten sich die Mosers die Karenzzeit auf. Und zwar wie folgt: Vom 25. Oktober 2013 bis zum 28. Juni 2014 war Frau Moser in Karenz. Vom 29. Juni bis 28. August 2014 war Herr Moser dran. In diesem Zeitraum bezog er auch die deutschen Familienleistungen. Und ab dem 29. August war wieder Frau Moser dran, die mit dem Arbeitgeber eine Karenz bis zum 28. Mai 2015 vereinbart hatte.

Die Tiroler Gebietskrankenkassa zahlte an Frau Moser nur vom 25. Oktober 2013 bis 31. Mai 2014 eine Ausgleichszahlung zum österreichischen einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld. Diese Variante darf von ihr aber zwölf Monate lang bezogen werden, doch die Krankenkasse wollte dies wohl nicht berücksichtigen. Frau Moser klagte, woraufhin ihr letztendlich vom 25. Oktober 2013 bis zum 28. Juni 2014 sowie vom 29. August bis zum 28. Oktober 2014 das Geld zugesprochen wurde.

Vater benachteiligt

Allerdings wollte auch Herr Moser, der in Deutschland beschäftigt war, von Österreich für seine zwei Monate der Kindererziehung Geld sehen. Konkret eine Differenzzahlung des Kinderbetreuungsgeldes, das ihm zusätzlich zur deutschen Familienleistung anzurechnen wäre. Und in diesem Fall lehnte das Landesgericht Innsbruck sein Begehren ab. Das Oberlandesgericht allerdings gab Herrn Moser recht, was wiederum die Tiroler Gebietskrankenkasse nicht zur Kenntnis nahm. In der Revision meint sie, dass Herr Moser die Voraussetzungen für eine Differenzzahlung nicht erfülle und auch kein grenzüberschreitendes Element im Sinne der EU-VO 883/2004 vorliege.

Welches Einkommen ist heranzuziehen?

Für den Obersten Gerichtshof waren die Argumente belanglos. Er befragte den EuGH lediglich dahingehend, ob Österreich seine Differenzzahlung der einkommensabhängigen Kinderbetreuungsleistung aufgrund jenes Einkommens berechnen muss, das Herr Moser in Deutschland erhalten hat oder, ob jenes Einkommen heranzuziehen ist, dass Herrr Moser fiktiv in Österreich verdient hätte.

Der Vergleich hinkt schon insofern, da Österreich und Deutschland in sämtlichen Berufssparten relativ gleich hohe Einkommen vorsehen, während der Verdienst etwa in Rumänien um ein Vielfaches schlechter sein dürfte. Der EuGH entschied jedenfalls, anders als in der Rechtssache C‑257/10 Bergström, dass jenes Einkommen heranzuziehen war, dass Herr Moser tatsächlich (und somit in Deutschland) verdient hatte. Das Ergebnis führte dazu, dass Herr Moser nicht nur zwei Monate Kinderbetreuungsgeld bekam. Seine Frau hätte faktisch zwei weitere Monate die Leistung beantragen können.

Jahrelanger Rechtstreit

Im August 2013 kam das Kind zur Welt, am 10. November 2015 wurde Mosers Klage beim Landesgericht Innsbruck abgelehnt. Das Berufungsgericht gab ihm recht. Und weil die Tiroler Gebietskrankenkasse aber Revision einbrachte und der Fall vor dem EuGH landete, kam es erst am 18. September 2019 zu einer Entscheidung. Am 15, Oktober 2019 gab es schließlich die Entscheidung des OGH (10ObS137/19y). Stolze sechs Jahre durften die Mosers prozessieren und die beklagte Partei ihnen fast 2.000 Euro an Rechtskosten bezahlen.

Die Mosers sind übrigens kein Einzelfall. Ähnliche Streitigkeiten vor dem OGH gab es in 10ObS136/19a und 10ObS149/17k.

Unterstützen Sie unsere kritische, unzensurierte Berichterstattung mit einer Spende. Per paypal (Kreditkarte) oder mit einer Überweisung auf AT58 1420 0200 1086 3865 (BIC: BAWAATWW), ltd. Unzensuriert

    Diskussion zum Artikel auf unserem Telegram-Kanal:

Politik aktuell

22.

Apr

10:20 Uhr

Wir infomieren

Unzensuriert Infobrief


Sie sehen gerade einen Platzhalterinhalt von Youtube. Um auf den eigentlichen Inhalt zuzugreifen, klicken Sie auf die Schaltfläche unten. Bitte beachten Sie, dass dabei Daten an Drittanbieter weitergegeben werden.

Mehr Informationen
Share via
Copy link