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Beim Kinderbetreuungsgeld sind zahlreiche Hürden zu beachten. Wer Fehler macht, muss Geld zurückzahlen. Da wundert es nicht, dass jährlich tausende Verfahren bei Gericht landen.

15. April 2023 / 10:06 Uhr

Streitigkeiten beim Kindergeld: Bis zu 30.000 Gerichtsverfahren jährlich

Vor kurzem hat unzensuriert berichtet, dass es innerhalb von zwei Jahren mehr als 16.000 Klagen in Sachen Pflegegeld gab. Die Daten hatte die freiheitliche Seniorensprecherin Rosa Ecker abgefragt. Jüngste Recherchen zeigen allerdings, dass es beim Anspruch auf Familienleistungen noch mehr Streitfälle gab bzw. aktuell gibt.

Das Kinderbetreuungsgeld führt jährlich zu unzähligen Sozialrechtsverfahren, wie die Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage (samt Beilage) der SPÖ zeigt. 2017 waren es 30.715 Verfahren, in den Folgejahren etwa gleich viele, nur 2021 mit 26.619 Verfahren etwas weniger.

Komplizierte Gesetze

Die Zahlen mögen auf den ersten Blick überraschen. Allerdings sind die gesetzlichen Regelungen für das Kinderbetreuungsgeld äußerst kompliziert. Dem Ganzen wird auch noch die Krone aufgesetzt, wenn ein grenzüberschreitender Sachverhalt vorliegt. Etwa, wenn das Kind nicht in Österreich wohnt, aber ein Elternteil in Österreich erwerbstätig ist. Dann muss nämlich auch noch überprüft werden, ob jener Staat, in dem das Kind wohnt, eine Familienleistung bezahlen muss, die gleichartig zur österreichischen Leistung ist. Der Standard hat vor kurzem über Probleme beim Kinderbetreuungsgeld berichtet.

Zwei Varianten

Das österreichische Kinderbetreuungsgeld gibt es jedenfalls in der Pauschalvariante sowie in der einkommensabhängigen Variante. Außerdem gibt es noch die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld und den Partnerschaftsbonus.

In der Pauschalvariante kann das Kinderbetreuungsgeld 365 bis 851 Tage lang bezogen werden. Der Zeitraum verlängert sich auf 456 bis 1.063 Tage, wenn nicht nur ein Elternteil, in der Regel die Mutter, sondern auch der andere Elternteil, der Vater, die Leistung in Anspruch nimmt.

Die einkommensabhängige Variante kann nur 365 Tage bezogen werden bzw. 426 Tage, wenn auch der andere Elternteil die Leistung in Anspruch nimmt. Sie verlangt außerdem eine Erwerbstätigkeit des Anspruchsberechtigten vor der Geburt des Kindes in der Dauer von 182 Tagen (bis zum Mutterschutz).

Wer zu lange krank ist, verliert Anspruch

Eine mehr als 14-tägige Unterbrechung ist nur dann zulässig, wenn mit dem Arbeitgeber eine Entgeltfortzahlung vereinbart wurde. Also anders gesagt, es muss im Krankenstand weiter ein Gehalt vom Arbeitgeber bezogen werden. Wird die Voraussetzung nicht erfüllt, kann nur mehr die Pauschalvariante des Kinderbetreuungsgeldes geltend gemacht werden. Es gibt viele Eltern, die länger als 14 Tage krank sind, Krankengeld beziehen, aber keine Entgeltfortzahlung vereinbart haben – bzw. diese arbeitsrechtlich nur bedingt oder nicht möglich ist. Diesbezüglich zog etwa eine Mutter vor Gericht und scheiterte (10ObS180/13p).

Männer bevorzugen einkommensabhängige Variante

Laut einem Bericht des Rechnungshofs können Eltern bei der Pauschalvariante maximal etwa 15.400 Euro erhalten, während die einkommensabhängige Variante den Bezug bis zu 28.100 Euro ermöglicht, wenn das Einkommen der Eltern hoch genug ist. Männer neigen daher eher dazu, die einkommensabhängige Variante zu beantragen.

Weniger Geld, wenn Untersuchungen fehlen

Um Kinderbetreuungsgeld zu erhalten, sind Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen (ab 2024 Eltern-Kind-Pass) vor und nach der Schwangerschaft notwendig. Werden nicht alle Untersuchungen rechtzeitig der Krankenkasse gemeldet, reduziert sich die Leistung um 1.300 Euro pro Elternteil (sofern beide die Leistung beantragt haben). Und in einem Fall wurde medial bekannt, dass eine Mutter 1.300 Euro zurückzahlen musste, weil ihr ein Tippfehler beim Verschicken der Untersuchungen via E-Mail passiert war. Somit wurden die Daten der Sozialversicherung nicht zugestellt, der Frau war der Fehler nicht aufgefallen. Das Gericht entschied, dass sie zahlen muss.

Zuverdienstgrenzen

Weiters sind vom Kinderbetreuungsgeldbezieher Zuverdienstgrenzen einzuhalten, sofern diese Person trotz einer Karenz erwerbstätig ist. In der Regel ist eine geringfügige Beschäftigung problemlos zulässig, jedoch ein Gehalt über der Geringfügigkeitsgrenze kann je nach Variante des Kinderbetreuungsgeldes zu Problemen führen.  Bei zu hohem Einkommen reduziert sich die auszuzahlende Leistung, bzw. bereits ausbezahlte Beträge der Krankenkasse werden zurückgefordert.

Verlieren Eltern den Anspruch auf Familienbeihilfe, so führt dies zum Verlust des Kinderbetreuungsgelds oder es kommt bei bereits ausgezahlten Beträgen zu Rückforderungsbescheiden.

Über 6.700 Fälle letztes Jahr

Es gibt jedenfalls zahlreiche Gründe, weshalb die Krankenkasse Geld zurückfordert. Eine Anfragebeantwortung aufgrund einer anderen von Ecker eingebrachten Anfrage ergab, dass allein im Jahr 2022 6.706 Rückforderungsbescheide als auch Feststellungsbescheide (d.h., die Leistung wird nicht zuerkannt) ausgestellt wurden.

Die Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld wird an einkommensschwache Eltern bezahlt, während der Partnerschaftsbonus eine Leistung ist, die bezahlt wird, wenn Eltern den Zeitraum für den Bezug des Kinderbetreuungsgelds etwa zur Hälfte aufteilen. Ecker berichtet, dass es für jene Kinder, die im Jahr 2021 zur Welt gekommen waren, gerade einmal 531 Fälle gab, bei denen die Eltern den Partnerschaftsbonus erhalten hatten.

Das Unionsrecht verpflichtet Österreich Kinderbetreuungsgeld auch an Kinder zu bezahlen, die nicht in Österreich wohnhaft sind. Dies wird in den EU-Verordnungen 883/2004 und 987/2009 geregelt. Daher haben auch EWR-Bürger und Schweizer Anspruch auf österreichische Familienleistungen, wenn sie die Regeln erfüllen. Dies ist alles noch komplizierter, da die Krankenkasse eventuelle Ansprüche auf andere Leistungen des Wohnstaats des Kindes überprüfen muss. Außerdem muss geprüft werden, welcher Staat vorrangig seine Familienleistungen bezahlt.

Unzensuriert wird in einem Folgebeitrag über einige gerichtliche Fälle berichten, die aufzeigen, wie mühsam sämtliche Gesetze formuliert wurden, womit es mehrere Meinungsunterschiede darüber gab, ob ein Staat Familienleistungen zu bezahlen hat oder ein anderer.

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